Nach dem Gesagten wird die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht als Beschwerde entgegen genommen. Die Verfahrensakten gehen mit Blick auf Art. 355 f. StPO zur Beurteilung der Einsprache an das Regionalgericht zurück. 4. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern (Art. 417 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Eingabe der Verurteilten/Beschwerdeführerin wird nicht als Beschwerde entgegen genommen.