Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf BGE 141 IV 396 ändert daran nichts. Streitgegenstand war dort ein selbständiger nachträglicher gerichtlicher Entscheid. Hier hingegen hat die Staatsanwaltschaft ein Rechtsverhältnis geregelt respektive einen Entscheid gefällt. Dessen ungeachtet ist das Verfahren freilich – entgegen