363 ff. StPO – beispielsweise den Entscheid bezüglich Umwandlung von Bussen nach Art. 106 Abs. 2 StGB), wenn die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden habe (Art. 363 Abs. 2 StPO); derartige Entscheide ergingen wiederum in Form des Strafbefehls, gegen welche die Einsprache möglich sei (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 11 / Fn. 131 zu Art. 393 StPO). Mit Blick auf Art. 363 Abs. 2 StPO führt HEER entsprechend aus, im Zusammenhang mit Strafbefehlen sei gemäss dem Grundsatz von Art. 363 Abs. 1 StPO die Strafbefehlsbehörde zuständig;