EG ZSJ geteilt. Er hat explizit festgelegt, dass über Anträge von Verwaltungsbehörden auf Bestimmung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen die Staatsanwaltschaft bei Bussen und bei Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen entscheidet. Das Einzelgericht entscheidet erst ab Geldstrafen über 180 Tagessätze. Diese Bestimmung regelt jedoch einzig die sachliche Zuständigkeit der verschiedenen Strafbehörden und nicht etwa – wie das Regionalgericht anzunehmen scheint – den Rechtsmittelweg (Einsprache/Beschwerde) oder gar die Frage, ob die Staatsanwaltschaft darüber «abschliessend» entscheidet.