Ein gewichtiger Zweck dieser und ähnlicher Ordnungsbussenkompetenzen (zum Beispiel von Einwohnergemeinden) ist, dass die Staatsanwaltschaft im geringfügigen Bussenbereich nicht stets selber tätig zu werden braucht. Indessen hat sie mit Blick auf Art. 36 Abs. 2 StGB (sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundrechte [EMRK; SR 0.101], siehe dazu DOLGE, in: Basler Kommentar StGB I; 3. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 36 StGB) dann selber tätig zu werden, wenn eine Umwandlung der Busse in eine stark grundrechtseinschränkende Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden soll.