3 der Ansicht der Staatsanwaltschaft – als selbständiges nachträgliches im Sinne von Art. 363 StPO zu charakterisieren. Nichts anderes ergibt sich im Weiteren aus dem Umstand, dass der Entscheid vom 25. September 2017 als Verfügung tituliert ist. Strafprozessual erging die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Form eines Strafbefehls nach Massgabe von Art. 352 StPO, da dieser das dafür gesetzlich vorgesehene Handlungsgefäss der Staatsanwaltschaft darstellt.