Am 14. Dezember 2017 leitete die Staatsanwaltschaft das Schreiben des Beschwerdeführers schliesslich an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter und begründete dieses Vorgehen wie folgt: Fälschlicherweise wurde auf der vorerwähnten Verfügung […] die Einsprache als Rechtsmittel aufgeführt. Da es sich jedoch nicht um ein nachträgliches Verfahren handelt, dessen Gegenstand lediglich der Vollzug der Sanktion ist, hätte richtigerweise auf die Beschwerdemöglichkeit hingewiesen werden müssen (vgl. BGE 141 IV 396). Die Einsprache der Familie A.________ vom 05.10.2017 ist deshalb als Beschwerde entgegen zu nehmen;