Eine derartige «Spaltung» des Rechsmittelwegs ist weder in der StPO noch im StGB angelegt. Nach dem Gesagten wird die Eingabe des Beschwerdeführers nicht als Beschwerde entgegen genommen. 4. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern (Art. 417 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Eingabe des Verurteilten/Beschwerdeführers wird nicht als Beschwerde entgegen genommen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, trägt der Kanton Bern.