3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hier – nicht anders als sonst üblich – nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (auch wenn er als Verfügung tituliert ist) die Einsprachemöglichkeit gemäss Art. 354 StPO offen steht. Alleine aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft bloss die Umwandung der Busse anordnete, nicht aber die Sanktion der Widerhandlung gegen das Könizer Abfallreglement festgesetzt hatte, ergibt sich kein differierendes Rechtsmittel. Eine derartige «Spaltung» des Rechsmittelwegs ist weder in der StPO noch im StGB angelegt.