Diese Bestimmung regelt jedoch einzig die sachliche Zuständigkeit der verschiedenen Strafbehörden und nicht etwa – wie das Regionalgericht anzunehmen scheint – den Rechtsmittelweg (Einsprache/Beschwerde) oder gar die Frage, ob die Staatsanwaltschaft darüber «abschliessend» entscheidet. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hier – nicht anders als sonst üblich – nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (auch wenn er als Verfügung tituliert ist) die Einsprachemöglichkeit gemäss Art. 354 StPO offen steht.