Aus dieser Kompetenzattraktion ergibt sich im Übrigen keine Verletzung des von RIKLIN beschriebenen «Prinzips der Identität», andernfalls die Staatsanwaltschaft – trotz Art. 36 Abs. 2 StGB – überhaupt keine Umwandlungen von Bussen der Verwaltungsbehörden mehr vornehmen dürfte. Der Kanton Bern hat ausserdem, wie gesehen, die Kompetenzen zur nachträglichen Bestimmung von Ersatzfreiheitstrafen mittels Art. 61 Abs. 1 EG ZSJ geteilt.