Indessen hat sie mit Blick auf Art. 36 Abs. 2 StGB (sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundrechte [EMRK; SR 0.101], siehe dazu DOLGE, in: Basler Kommentar StGB I; 3. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 36 StGB) dann selber tätig zu werden, wenn eine Umwandlung der Busse in eine stark grundrechtseinschränkende Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden soll. Aus dieser Kompetenzattraktion ergibt sich im Übrigen keine Verletzung des von RIKLIN beschriebenen «Prinzips der Identität», andernfalls die Staatsanwaltschaft – trotz Art.