352 StPO, da dieser das dafür gesetzlich vorgesehene Handlungsgefäss der Staatsanwaltschaft darstellt. An diesem Grundsatz nichts zu ändern vermag ebenso die hier spezielle Konstellation, dass die die Busse ursprünglich verfügende Behörde nicht die Staatsanwaltschaft war, sondern die Gemeinde Köniz gestützt auf ihr Abfallreglement vom 20. August 2001 (Nr. 822.1, siehe dort Art. 41). Ein gewichtiger Zweck dieser und ähnlicher Ordnungsbussenkompetenzen (zum Beispiel von Einwohnergemeinden) ist, dass die Staatsanwaltschaft im geringfügigen Bussenbereich nicht stets selber tätig zu werden braucht. Indessen hat sie mit Blick auf Art.