352 StPO). Nichts zu ändern an der Überzeugung der Beschwerdekammer, dass eine Beschwerdemöglichkeit vorliegend nicht gegeben ist, vermag vorab der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf BGE 141 IV 396. Streitgegenstand war dort ein selbständiger nachträglicher gerichtlicher Entscheid. Hier hingegen hat die Staatsanwaltschaft ein Rechtsverhältnis geregelt respektive einen Entscheid gefällt. Dessen un-