RIKLIN schliesslich schreibt, Gegenstand eines Strafbefehls könnten auch nachträgliche Entscheide im Nachgang an Strafverfahren sein, namentlich Entscheide über die Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit in eine Geldstrafe u.Ä.; es gelte jedoch das Prinzip der Identität der Gerichts- beziehungsweise der Strafbehörde, welche die Strafe ausgesprochen habe und der Gerichts- beziehungsweise Strafbehörde, die sie umwandle (RIKLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 352 StPO).