SR 271.1]). Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide (Art. 363 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). 3.2 Die Rechtsauffassung des Regionalgerichts respektive der Staatsanwaltschaft vermag nicht zu überzeugen. GUIDON vertritt in zutreffender Weise die Ansicht, dass die Beschwerde unzulässig sei gegen selbständige nachträgliche Entscheide (Art.