3. 3.1 Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Über Anträge von Verwaltungsbehörden auf Bestimmung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen entscheidet a) die Staatsanwaltschaft bei Bussen und bei Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen; b) das Einzelgericht bei Geldstrafen über 180 Tagessätzen (Art. 61 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; SR 271.1]).