Da es sich jedoch nicht um ein nachträgliches Verfahren handelt, dessen Gegenstand lediglich der Vollzug der Sanktion ist, hätte richtigerweise auf die Beschwerdemöglichkeit hingewiesen werden müssen (BGE 141 IV 396). Die Einsprache von A.________ vom 06.11.2017 ist deshalb als Beschwerde entgegen zu nehmen; das Verfahren ist an die Beschwerdekammer des Obergerichts weiterzuleiten.