Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 6. November 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Verfügung nicht akzeptiere. Am 14. Dezember 2017 leitete die Staatsanwaltschaft das Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter und begründete dieses Vorgehen wie folgt: Fälschlicherweise wurde auf der vorerwähnten Verfügung […] die Einsprache als Rechtsmittel aufgeführt. Da es sich jedoch nicht um ein nachträgliches Verfahren handelt, dessen Gegenstand lediglich der Vollzug der Sanktion ist, hätte richtigerweise auf die Beschwerdemöglichkeit hingewiesen werden müssen (BGE 141 IV 396).