1. Am 26. Oktober 2017 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass die von der Gemeinde Köniz am 16. März 2017 gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ausgesprochene Busse von CHF 150.00 in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen umgewandelt werde. In der Rechtsmittelbelehrung machte die Staatsanwaltschaft auf die Einsprachemöglichkeit gemäss Art. 354 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) aufmerksam. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 6. November 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Verfügung nicht akzeptiere.