Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. Oktober 2017 (BM 17 40366) Regeste: Art. 354, Art. 363 Abs. 2 StPO; Anfechtbarkeit nachträglicher Entscheide der Staatsanwaltschaft Gegen selbständige nachträgliche Entscheide der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren – hier die Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe – ist Einsprache, mithin nicht Beschwerde, zu erheben. Dies gilt auch, wenn die die Busse ursprünglich erlassende Behörde nicht die Staatsanwaltschaft war, sondern eine Einwohnergemeinde gestützt auf ein kommunales Reglement (E. 3.2 f.). Erwägungen: