Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 518 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Dezember 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Abfallreglement Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 26. Oktober 2017 (BM 17 40366) Regeste: Art. 354, Art. 363 Abs. 2 StPO; Anfechtbarkeit nachträglicher Entscheide der Staatsan- waltschaft Gegen selbständige nachträgliche Entscheide der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsver- fahren – hier die Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe – ist Einsprache, mithin nicht Beschwerde, zu erheben. Dies gilt auch, wenn die die Busse ursprünglich er- lassende Behörde nicht die Staatsanwaltschaft war, sondern eine Einwohnergemeinde gestützt auf ein kommunales Reglement (E. 3.2 f.). Erwägungen: 1. Am 26. Oktober 2017 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass die von der Gemeinde Köniz am 16. März 2017 gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ausgesprochene Busse von CHF 150.00 in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen umgewandelt werde. In der Rechtsmittelbelehrung machte die Staatsanwaltschaft auf die Einsprachemög- lichkeit gemäss Art. 354 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) aufmerksam. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 6. November 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Verfügung nicht akzeptiere. Am 14. Dezem- ber 2017 leitete die Staatsanwaltschaft das Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter und begründete dieses Vorgehen wie folgt: Fälschlicherweise wurde auf der vorerwähnten Verfügung […] die Einsprache als Rechtsmittel aufge- führt. Da es sich jedoch nicht um ein nachträgliches Verfahren handelt, dessen Gegenstand lediglich der Vollzug der Sanktion ist, hätte richtigerweise auf die Beschwerdemöglichkeit hingewiesen werden müssen (BGE 141 IV 396). Die Einsprache von A.________ vom 06.11.2017 ist deshalb als Be- schwerde entgegen zu nehmen; das Verfahren ist an die Beschwerdekammer des Obergerichts wei- terzuleiten. 2. Hintergrund dieser Weiterleitung scheint eine Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Dezember 2017 in einem analogen Verfahren zu sein, in welchem das Regionalgericht Folgendes festhielt: Das Gericht kommt nach summarischer Prüfung der Akten zum Schluss, dass seine Zuständigkeit für die weitere Beurteilung der erwähnten Verfahren nicht gegeben ist. Die Gemeinde […] hat die drei Beschuldigten mit Verfügung vom 05.05.2017 mit einer Busse von je CHF 200.00 gebüsst wegen ei- ner Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA). Die Bussen sind in Rechtskraft erwachsen, wurden allerdings nie bezahlt. In der Folge wurde das Verfahren um Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe eingeleitet. Hierbei geht es um ein sog. nachträgliches Verfahren. Mit Verfügung vom 25.09.2017 hat die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Bussen von CHF 200.00 je in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen umgewan- delt. Gegen diesen Entscheid haben die drei Beschuldigten entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Einsprache erhoben, worauf die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland überwiesen wurden. Nach Auffassung des Regionalgerichts Bern-Mittelland liegt die Zuständigkeit für die hier zur Diskus- sion stehende nachträgliche Bussenumwandlung (Busse von „nur" CHF 200.00) bei der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (Art. 61 Abs. 1 lit. a EG ZSJ), welche hierüber erstinstanzlich ab- 2 schliessend entscheidet – als Rechtsmittel müsste die Beschwerde möglich sein, mithin der Weiter- zug der Verfügung vom 25.10.2017 an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern. 3. 3.1 Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetz- buch [StGB; SR 311]). Über Anträge von Verwaltungsbehörden auf Bestimmung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen entscheidet a) die Staatsanwaltschaft bei Bussen und bei Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen; b) das Einzelgericht bei Geldstrafen über 180 Tagessätzen (Art. 61 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; SR 271.1]). Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstraf- behörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide (Art. 363 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). 3.2 Die Rechtsauffassung des Regionalgerichts respektive der Staatsanwaltschaft vermag nicht zu überzeugen. GUIDON vertritt in zutreffender Weise die Ansicht, dass die Beschwerde unzulässig sei gegen selbständige nachträgliche Entscheide (Art. 363 ff. StPO – beispielsweise den Entscheid bezüglich Umwandlung von Bus- sen nach Art. 106 Abs. 2 StGB), wenn die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsver- fahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschie- den habe (Art. 363 Abs. 2 StPO); derartige Entscheide ergingen wiederum in Form des Strafbefehls, gegen welche die Einsprache möglich sei (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 11 / Fn. 131 zu Art. 393 StPO). Mit Blick auf Art. 363 Abs. 2 StPO führt HEER entsprechend aus, im Zusammenhang mit Straf- befehlen sei gemäss dem Grundsatz von Art. 363 Abs. 1 StPO die Strafbefehls- behörde zuständig; der entsprechende nachträgliche Entscheid werde wiederum als Strafbefehl erlassen (HEER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 363 StPO). RIKLIN schliesslich schreibt, Gegenstand eines Strafbefehls könn- ten auch nachträgliche Entscheide im Nachgang an Strafverfahren sein, namentlich Entscheide über die Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit in eine Geldstrafe u.Ä.; es gelte jedoch das Prinzip der Identität der Gerichts- beziehungsweise der Strafbehörde, welche die Strafe ausgesprochen habe und der Gerichts- bezie- hungsweise Strafbehörde, die sie umwandle (RIKLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 352 StPO). Nichts zu ändern an der Überzeugung der Beschwerdekammer, dass eine Be- schwerdemöglichkeit vorliegend nicht gegeben ist, vermag vorab der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf BGE 141 IV 396. Streitgegenstand war dort ein selbständi- ger nachträglicher gerichtlicher Entscheid. Hier hingegen hat die Staatsanwalt- schaft ein Rechtsverhältnis geregelt respektive einen Entscheid gefällt. Dessen un- 3 geachtet ist das Verfahren freilich – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – als selbständiges nachträgliches im Sinne von Art. 363 StPO zu charakterisieren. Nichts anderes ergibt sich im Weiteren aus dem Umstand, dass der Entscheid vom 26. Oktober 2017 als Verfügung tituliert ist. Strafprozessual erging die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Form eines Strafbefehls nach Mass- gabe von Art. 352 StPO, da dieser das dafür gesetzlich vorgesehene Handlungsge- fäss der Staatsanwaltschaft darstellt. An diesem Grundsatz nichts zu ändern ver- mag ebenso die hier spezielle Konstellation, dass die die Busse ursprünglich verfü- gende Behörde nicht die Staatsanwaltschaft war, sondern die Gemeinde Köniz ge- stützt auf ihr Abfallreglement vom 20. August 2001 (Nr. 822.1, siehe dort Art. 41). Ein gewichtiger Zweck dieser und ähnlicher Ordnungsbussenkompetenzen (zum Beispiel von Einwohnergemeinden) ist, dass die Staatsanwaltschaft im geringfügi- gen Bussenbereich nicht stets selber tätig zu werden braucht. Indessen hat sie mit Blick auf Art. 36 Abs. 2 StGB (sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundrechte [EMRK; SR 0.101], siehe dazu DOLGE, in: Basler Kommentar StGB I; 3. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 36 StGB) dann selber tätig zu werden, wenn eine Umwandlung der Busse in eine stark grund- rechtseinschränkende Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden soll. Aus dieser Kompetenzattraktion ergibt sich im Übrigen keine Verletzung des von RIKLIN be- schriebenen «Prinzips der Identität», andernfalls die Staatsanwaltschaft – trotz Art. 36 Abs. 2 StGB – überhaupt keine Umwandlungen von Bussen der Verwal- tungsbehörden mehr vornehmen dürfte. Der Kanton Bern hat ausserdem, wie gesehen, die Kompetenzen zur nachträgli- chen Bestimmung von Ersatzfreiheitstrafen mittels Art. 61 Abs. 1 EG ZSJ geteilt. Er hat explizit festgelegt, dass über Anträge von Verwaltungsbehörden auf Bestim- mung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen die Staatsanwaltschaft bei Bussen und bei Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen entscheidet. Das Einzelge- richt entscheidet erst ab Geldstrafen über 180 Tagessätze. Diese Bestimmung re- gelt jedoch einzig die sachliche Zuständigkeit der verschiedenen Strafbehörden und nicht etwa – wie das Regionalgericht anzunehmen scheint – den Rechtsmittel- weg (Einsprache/Beschwerde) oder gar die Frage, ob die Staatsanwaltschaft darü- ber «abschliessend» entscheidet. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hier – nicht anders als sonst üblich – nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (auch wenn er als Verfügung tituliert ist) die Einsprachemöglichkeit gemäss Art. 354 StPO offen steht. Alleine aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft bloss die Umwandung der Busse anordnete, nicht aber die Sanktion der Widerhandlung gegen das Könizer Abfallreglement festgesetzt hatte, ergibt sich kein differierendes Rechtsmittel. Eine derartige «Spal- tung» des Rechsmittelwegs ist weder in der StPO noch im StGB angelegt. Nach dem Gesagten wird die Eingabe des Beschwerdeführers nicht als Beschwer- de entgegen genommen. 4. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern (Art. 417 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Eingabe des Verurteilten/Beschwerdeführers wird nicht als Beschwerde entgegen genommen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten) Bern, 21. Dezember 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter Stucki Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5