3. Der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, ao. Staatsanwältin H.________ (mit den Akten) Bern, 1. März 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: