6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten für das Beschwerdeverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführerin ist schliesslich vom Staat eine Entschädigung für ihre Aufwendungen auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). Diese wird auf pauschal CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: