Die Staatsanwaltschaft wird daher angewiesen, das von ihr in Aussicht gestellte Gutachten innert einer Frist von einem Monat seit Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Auftrag zu geben. Nach Erhalt des Gutachtens sind innert einer Frist von ebenfalls einem Monat die Termine für die Einvernahmen anzusetzen. 5.4 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen.