Ferner werde sie nach Erhalt des Gutachtens die Einvernahmen durchführen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdekammer schon im April 2017 davon ausging, dass die Staatsanwaltschaft umgehend die weiteren Abklärungen tätigen werde, die Staatsanwaltschaft aber trotz entsprechenden Hinweises dieser Aufforderung nicht nachkam, kann nicht mehr von einer fristgebundenen Weisung abgesehen werden. Die Staatsanwaltschaft wird daher angewiesen, das von ihr in Aussicht gestellte Gutachten innert einer Frist von einem Monat seit Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Auftrag zu geben.