397 Abs. 4 StPO kann die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft im Fall einer Rechtsverzögerung Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen. Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Fristansetzung nicht für nötig, da die zuständige Staatsanwältin das von der Beschwerdeführerin gewünschte Gutachten in Auftrag geben werde, sobald sie wieder im Besitz der Verfahrensakten sei. Ferner werde sie nach Erhalt des Gutachtens die Einvernahmen durchführen.