Die Komplexität des Falls steht einer zügigen kriminaltechnischen Abklärung und hiernach der Ansetzung der noch durchzuführenden Einvernahmen (vgl. dazu Beschluss der Beschwerdekammer BK 16 555 vom 10. April 2017 E. 5.4) nicht entgegen. Es ist somit festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 5.3 Gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO kann die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft im Fall einer Rechtsverzögerung Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen.