Beschwerdeeinreichung Mitte Dezember 2017 nur gerade zwei – nicht aufwändige – Ermittlungshandlungen getätigt hat. Hinzu kommt, dass Abklärungen hinsichtlich Altersbestimmung auf indirektem Weg gänzlich fehlen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch nicht mit der Begründung, dass es sich um einen komplexen Fall handle. Die Komplexität des Falls steht einer zügigen kriminaltechnischen Abklärung und hiernach der Ansetzung der noch durchzuführenden Einvernahmen (vgl. dazu Beschluss der Beschwerdekammer BK 16 555 vom 10. April 2017 E. 5.4) nicht entgegen.