Dass diese Abklärung erst drei Monate nach Entscheid der Beschwerdekammer getätigt worden ist, wirkt angesichts der Tatsache, dass diese Kurz-Abklärung mit keinem grossen Aufwand verbunden war und bereits die Beschwerdekammer auf die Problematik des Zeitablaufs hingewiesen und eine umgehende Abklärung erwartet hatte, befremdlich. Dass das Verfahren innerhalb derselben Behörde umverteilt worden ist, stellt eine bloss organisationsinterne Vorkehrung dar, und darf nicht zu Las-