Von einer Fristansetzung gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO sah die Beschwerdekammer deshalb ab, weil sie davon ausging, dass sich die Staatsanwaltschaft der zeitlichen Problematik bewusst ist und daher umgehend die nötigen Abklärungen/Beweismassnahmen vornehmen werde. So wies die Beschwerdekammer denn auch ausdrücklich darauf hin, dass die Eruierung einer Urkunden(ver)fälschung umso schwieriger werde, je länger der Zeitpunkt der möglichen Fälschungshandlung zurückliege, die fraglichen Schriftstücke aus dem Jahr 2011 stammten und die Untersuchung mittels chemisch-analytischer Methode (Altersbe-