Zürich möglicherweise auch in dieser Hinsicht weitere Erkenntnisse würde liefern können. Von einer Fristansetzung gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO sah die Beschwerdekammer deshalb ab, weil sie davon ausging, dass sich die Staatsanwaltschaft der zeitlichen Problematik bewusst ist und daher umgehend die nötigen Abklärungen/Beweismassnahmen vornehmen werde.