Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft im vorgenannten Entscheid Anweisungen gegeben hat, was sie nach der Aufhebung der Einstellungsverfügung vorzukehren hat. Konkret verwies sie auf die Analysenmethoden der Altersbestimmung auf direktem und indirektem Weg, wobei das Forensische Institut Zürich würde beurteilen können, ob die von der Prolabor AG nicht durchgeführten Analysemethode der Altersbestimmung auf direktem Weg (chemisch-analytische Methode) trotz Zeitablaufs noch Resultate liefern könne.