5.2 Ungeachtet des zuvor Gesagten und unabhängig davon, dass die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid BK 16 555 vom 10. April 2017 bis zum damaligen Zeitpunkt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots hat ausmachen können, ist die Beschwerde begründet. Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft im vorgenannten Entscheid Anweisungen gegeben hat, was sie nach der Aufhebung der Einstellungsverfügung vorzukehren hat.