Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 254 vom 12. November 2013 E. 5, BK 13 215 vom 25. September 2013 und BK 11 249 vom 13. Dezember 2011), ist ihr Schluss nachvollziehbar, dass sie mit Blick auf den dargestellten Verfahrensablauf eine Rechtsverzögerung verneint. Eine tote Zeit von sieben oder mehr Monaten kann tatsächlich nicht ausgemacht werden. 5.2 Ungeachtet des zuvor Gesagten und unabhängig davon, dass die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid BK 16 555 vom 10. April 2017 bis zum damaligen Zeitpunkt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots hat ausmachen können, ist die Beschwerde begründet.