Mit Blick auf die von der Generalstaatsanwaltschaft korrekt wiedergegebenen Rechtsprechung, wonach eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung bedeute (BK 13 73 vom 30. April 2013) bzw. unter Umstanden auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten (BGE 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.7; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 254 vom 12. November 2013 E. 5, BK 13 215 vom 25. September 2013 und BK 11 249 vom 13. Dezember 2011), ist ihr Schluss nachvollziehbar, dass sie mit Blick auf den dargestellten Verfahrensablauf eine Rechtsverzögerung verneint.