lung angekündigt; - am 15./18. Juli 2016 stellte die Beschwerdeführerin Beweisanträge; - am 17. November 2016 lehnte der damals zuständige Staatsanwalt die Beweisanträge ab; - am 5./13. Dezember 2016 erfolgte die Verfahrenseinstellung; - am 27. Dezember 2016 wurde Beschwerde eingereicht; - am 10. April 2017 erging der Beschwerdeentscheid; - alsdann wurde das Dossier am 13. Juli 2017 auf die nun zuständige Staatsanwältin umverteilt; - ebenfalls am 13. Juli 2017 holte die zuständige Staatsanwältin eine Auskunft beim Forensischen Institut Zürich betreffend Altersbestimmung auf direktem Weg ein;