Vor dem Hintergrund, dass Strafverfahren deshalb zügig voranzutreiben sind, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die Vorwürfe im Ungewissen zu lassen, haben primär beschuldigte Personen Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung. Der Anspruch kommt aber, wenn auch in etwas geringerem Mass, auch den übrigen Verfahrensbeteiligten zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen)