2014, N. 10 zu Art. 5 StPO). Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung angemessener Verfahrensdauer ebenfalls zu beurteilen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017). Vor dem Hintergrund, dass Strafverfahren deshalb zügig voranzutreiben sind, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die Vorwürfe im Ungewissen zu lassen, haben primär beschuldigte Personen Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung.