1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dabei entzieht sich die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer bzw. die Prüfung, ob eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots vorliegt, starren Regeln. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen.