Die Staatsanwaltschaft verneint eine Verletzung des Beschleunigungsgebots unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung, wonach (erst) ein mehrmonatiges Untätigbleiben eine Rechtsverzögerung darstelle, und der Tatsache, dass vorliegend der längste Verfahrensstillstand lediglich vier Monate betragen habe. Es handle sich um einen komplexen Fall und aus dem bisherigen Verfahrensablauf sei ersichtlich, dass stetig Ermittlungshandlungen getätigt worden seien.