Die Verzögerung und damit zusammenhängend die Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots könnten – insbesondere auch mit Blick auf die seit Anzeigeeinreichung als schleppend zu bezeichnende Verfahrensführung – nicht rechtfertigt werden. Die Staatsanwaltschaft verneint eine Verletzung des Beschleunigungsgebots unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung, wonach (erst) ein mehrmonatiges Untätigbleiben eine Rechtsverzögerung darstelle, und der Tatsache, dass vorliegend der längste Verfahrensstillstand lediglich vier Monate betragen habe.