3 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt nun, dass die Staatsanwaltschaft seit mittlerweile acht Monaten kaum Schritte an die Hand genommen habe, obschon die Beschwerdekammer ihr mit Entscheid BK 16 555 vom 10. April 2017 klare Anweisungen erteilt hätte. Die Verzögerung und damit zusammenhängend die Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots könnten – insbesondere auch mit Blick auf die seit Anzeigeeinreichung als schleppend zu bezeichnende Verfahrensführung – nicht rechtfertigt werden.