Gegenstand des Strafverfahrens bildet somit die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011 und 23. Juni 2011 verfälscht worden sind. Die Beschwerdekammer gelangte in ihrem Entscheid BK 16 555 vom 10. April 2017 zum Ergebnis, dass die kriminaltechnischen Untersuchungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien und wies die Staatsanwaltschaft an, diese vorzunehmen.