Die Beschwerdeführerin wurde ihren Aussagen zufolge aufgrund eines Gesprächs mit einem Kaufinteressenten für ihre Liegenschaft darauf aufmerksam gemacht, dass die vom Nachbarn erstellte Nebenbaute mit Autounterstand und gedecktem Sitzplatz nicht baurechtskonform sei, würde die Näherbaurechtserteilung vom 23. Juni 2011 doch lediglich einen Autounterstand umfassen. Dies im Gegensatz zu einer früheren – überholten – Näherbaurechtserteilung vom 4. April 2011, welche angeblich Autounterstand, Abstellkammer und Sitzplatz gedeckt zum Inhalt gehabt haben soll.