3. 3.1 Hintergrund der Anzeige bildet ein vom damaligen Nachbarn der Beschwerdeführerin im 2011/2012 realisiertes Bauvorhaben. Die Beschwerdeführerin wurde ihren Aussagen zufolge aufgrund eines Gesprächs mit einem Kaufinteressenten für ihre Liegenschaft darauf aufmerksam gemacht, dass die vom Nachbarn erstellte Nebenbaute mit Autounterstand und gedecktem Sitzplatz nicht baurechtskonform sei, würde die Näherbaurechtserteilung vom 23. Juni 2011 doch lediglich einen Autounterstand umfassen.