_, F.________, G.________ und allfälligen weiteren Personen (Rechtsbegehren 2.2). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer innert gewährter Fristerstreckung eingereichten Replik vom 15. Februar 2017 an ihren Rechtsbegehren fest.