Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 517 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. März 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland betreffend Rechtsverzögerung (O 15 2975) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt im Zusammenhang mit einem Näherbaurecht ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Urkundenfälschung. Eine gegen die am 5. Dezember 2016 ver- fügte Einstellung gerichtete Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Entscheid BK 16 555 vom 10. April 2017 insoweit gut, als sie die Einstellung auf- hob und die Staatsanwaltschaft anwies, das Strafverfahren im Sinne der Erwägun- gen fortzusetzen. Am 15. Dezember 2017 reichte B.________ (Privatklägerin; nachfolgend: Be- schwerdeführerin) Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Mit dieser beantragte sie zum einen die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerung und eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots begangen ha- be (Rechtsbegehren 1). Zum anderen verlangte sie, dass der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des weiteren Vorgehens eine Frist angesetzt werde. Konkret sei der Staatsanwaltschaft eine Frist von einem Monat seit rechtskräftigem Entscheid über die vorliegende Beschwerde anzusetzen, um beim Forensischen Institut Zürich, eventuell bei einer anderen geeigneten Institution, ein Gutachten in Auftrag zu ge- ben zur Frage von Urkundenverfälschungen auf den Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011 und 23. Juni 2011 durch nachträgliches Einfügen der Elemente «und Abstellkammer» sowie «Sitzplatz gedeckt» (Urkunden vom 4. April 2011) bzw. durch nachträgliches Einfügen des Elements «Juni 2011» (Urkunde vom 23. Juni 2011; jeweils Überprüfung bezüglich des Alters bzw. der zeitlichen Entste- hungsabfolge in Form einer Altersbestimmung auf indirektem Weg [Rechtsbegeh- ren 2.1]). Des Weiteren sei der Staatsanwaltschaft eine Frist von einem Monat seit Erhalt des Gutachtens anzusetzen, eventuell seit rechtskräftigem Entscheid über die vorliegende Beschwerde, zur Ansetzung von Einvernahmen mit der Beschwer- deführerin, D.________, E.________, F.________, G.________ und allfälligen wei- teren Personen (Rechtsbegehren 2.2). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer innert gewährter Fristerstreckung eingereichten Replik vom 15. Februar 2017 an ihren Rechtsbegehren fest. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BGS 162.11). Das Vor- liegen eines rechtlich geschützten Interesses (Art. 382 Abs. 1 StPO) wird auch im Fall einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vorausgesetzt. Die Beschwerdeführerin 2 ist Privatklägerin und hat ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durch- führung des Verfahrens innert angemessener Frist. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Hintergrund der Anzeige bildet ein vom damaligen Nachbarn der Beschwerdeführe- rin im 2011/2012 realisiertes Bauvorhaben. Die Beschwerdeführerin wurde ihren Aussagen zufolge aufgrund eines Gesprächs mit einem Kaufinteressenten für ihre Liegenschaft darauf aufmerksam gemacht, dass die vom Nachbarn erstellte Ne- benbaute mit Autounterstand und gedecktem Sitzplatz nicht baurechtskonform sei, würde die Näherbaurechtserteilung vom 23. Juni 2011 doch lediglich einen Autoun- terstand umfassen. Dies im Gegensatz zu einer früheren – überholten – Näherbau- rechtserteilung vom 4. April 2011, welche angeblich Autounterstand, Abstellkam- mer und Sitzplatz gedeckt zum Inhalt gehabt haben soll. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vermuten (u.a.), dass die Näherbaurechtserteilung vom 4. April 2011 nachträglich verfälscht worden ist, indem der Zusatz «Sitzplatz gedeckt» erst nach Unterzeichnung eingefügt worden sein soll. Ein von ihr in Auftrag gegebenes Privatgutachten gelangte zum Schluss, dass es sich bei der im Original verfügba- ren Näherbaurechtserteilung vom 4. April 2011 (X1) aufgrund der ermittelten Spu- renbilder «mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein manipuliertes bzw. verfälschtes, d.h. nicht vollumfänglich in guten Treuen erstelltes Dokument» handle (Bericht Pro- labor AG vom 2. Februar 2016, S. 8). Begründet wurde dies damit, dass sich auf der Rückseite unterschiedliche Reliefspuren feststellen liessen, die darauf hinwei- sen würden, dass der Eintrag «Sitzplatz gedeckt» nicht im selben Schreibakt erfolgt sei wie der Eintrag «Autounterstand und Abstellkammer» (Bericht, S. 7). Dem Ex- perten zufolge entstehen solche unterschiedlichen Reliefspuren, wenn beispiels- weise die Schreibunterlage verändert wird und/oder ein Wechsel des Schreibgeräts erfolgt oder der kontinuierliche Schreibakt unterbrochen bzw. später fortgesetzt wird. Nach Erkenntnissen der Prolabor AG seien die handschriftlichen Einträge auf dem Dokument X1 mit mindestens drei unterschiedlich einfärbenden Kugelschrei- bern erstellt worden. Auch die unbestrittenermassen von der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2011 unterzeichnete Näherbaurechtserteilung (X3) sei mit zwei unter- schiedlich einfärbenden Kugelschreibern erstellt worden. Aufgrund des Spurenbil- des stehe fest, dass der Eintrag «Juni 2011» in der Schreibzeile «eingesehene Pläne vom» nicht im gleichen Schreibakt wie die restlichen Einträge oberhalb die- ser Schreibzeile erfolgt sei. Ausserdem sei sowohl auf dem Dokument X1 (4. April 2011), wie auch auf dem Dokument X3 (23. Juni 2011) die Druckspur «Original Bauverwaltung» feststellbar, was bedeute, dass die Schriftspur «Original Bauver- waltung» erstellt worden sei, als die beiden Schriftträger X1 und X3 direkt oder indi- rekt als Unterlage gedient hätten. Gegenstand des Strafverfahrens bildet somit die Frage, ob die von der Beschwer- deführerin unterzeichneten Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011 und 23. Juni 2011 verfälscht worden sind. Die Beschwerdekammer gelangte in ihrem Entscheid BK 16 555 vom 10. April 2017 zum Ergebnis, dass die kriminaltechni- schen Untersuchungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien und wies die Staatsanwaltschaft an, diese vorzunehmen. 3 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt nun, dass die Staatsanwaltschaft seit mittlerweile acht Monaten kaum Schritte an die Hand genommen habe, obschon die Beschwerde- kammer ihr mit Entscheid BK 16 555 vom 10. April 2017 klare Anweisungen erteilt hätte. Die Verzögerung und damit zusammenhängend die Verletzung des strafpro- zessualen Beschleunigungsgebots könnten – insbesondere auch mit Blick auf die seit Anzeigeeinreichung als schleppend zu bezeichnende Verfahrensführung – nicht rechtfertigt werden. Die Staatsanwaltschaft verneint eine Verletzung des Beschleunigungsgebots unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung, wonach (erst) ein mehrmonatiges Un- tätigbleiben eine Rechtsverzögerung darstelle, und der Tatsache, dass vorliegend der längste Verfahrensstillstand lediglich vier Monate betragen habe. Es handle sich um einen komplexen Fall und aus dem bisherigen Verfahrensablauf sei er- sichtlich, dass stetig Ermittlungshandlungen getätigt worden seien. 4. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzöge- rung). Der gleiche Anspruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten und Straf- sachen aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Be- schleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestim- mung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne Verzögerung zum Abschluss. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Behörde nicht innerhalb angemessener Zeit tätig wird. Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist somit die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlun- gen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vor- genommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Straf- behörde) bundesrechtskonform erschiene, nachdem die rechtsuchende Partei zu- vor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert habe (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dabei entzieht sich die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer bzw. die Prüfung, ob eine Ver- letzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots vorliegt, starren Regeln. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessen- lage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden er- lauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfe- nen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfah- rensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvor- wurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungs- handlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots einem Mitglied der Strafbehörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Überlastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf 4 der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren. Hingegen kann eine un- vorhergesehene und vorübergehende Abwesenheit z.B. wegen Krankheit – im Ge- gensatz zu einem strukturellen Personalmangel – eine Verfahrensverzögerung ent- schuldigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. De- zember 2015; WOHLERS, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 5 StPO). Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurtei- lung angemessener Verfahrensdauer ebenfalls zu beurteilen (Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017). Vor dem Hintergrund, dass Strafverfahren deshalb zügig voranzutreiben sind, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die Vorwürfe im Ungewissen zu lassen, haben primär beschuldigte Personen Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung. Der Anspruch kommt aber, wenn auch in etwas geringerem Mass, auch den übrigen Verfahrensbeteiligten zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. Septem- ber 2015 E. 3.3 mit Hinweisen) 5. 5.1 Die Generalstaatsanwaltschaft skizziert den bisherigen Verfahrensablauf wie folgt: - Am 18. März 2015 erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige; - am 2. April 2015 erteilte der damals zuständige Staatsanwalt der Polizei den Auftrag zu ergän- zenden polizeilichen Ermittlungen; - am 27. Juni 2015 erfolgte die polizeiliche Befragung von B.________; - am 29. Juni 2015 ersuchte die Polizei den Staatsanwalt um Edition des Baudossiers von F.________; - dieser Bitte kam der damals zuständige Staatsanwalt am 3. Juli 2015 nach und edierte das kom- plette Baudossier bei der Gemeindeverwaltung I.________; - am 9. Juli 2015 ging ein Ersuchen an den KTD um Handschriftenauswertung von B.________; - am 25. August 2015 ging der Rapport KTD ein; - am 16. November 2015 erfolgte die polizeiliche Befragung von E.________; - am 2. Dezember 2015 erging die Verfügung betreffend Übermittlung von Originalakten an die Pro- labor AG; - am 18. Dezember 2015 erfolgte die polizeiliche Befragung von G.________; - am 25. März 2016 erfolgte die polizeiliche Befragung von F.________; - am 8. April 2016 erging der Berichtsrapport; - am 12. Mai 2016 wurde die Untersuchung eröffnet und am 13. Mai 2016 den Parteien die Einstel- lung angekündigt; - am 15./18. Juli 2016 stellte die Beschwerdeführerin Beweisanträge; - am 17. November 2016 lehnte der damals zuständige Staatsanwalt die Beweisanträge ab; - am 5./13. Dezember 2016 erfolgte die Verfahrenseinstellung; - am 27. Dezember 2016 wurde Beschwerde eingereicht; - am 10. April 2017 erging der Beschwerdeentscheid; - alsdann wurde das Dossier am 13. Juli 2017 auf die nun zuständige Staatsanwältin umverteilt; - ebenfalls am 13. Juli 2017 holte die zuständige Staatsanwältin eine Auskunft beim Forensischen Institut Zürich betreffend Altersbestimmung auf direktem Weg ein; - am 9. Oktober 2017 verlangte sie bei der Gemeinde I.________ das komplette Baudossier betref- fend F.________; 5 - am 18. Oktober 2017 gingen die Akten von der Gemeinde I.________ bei der Staatsanwaltschaft ein. Mit Blick auf die von der Generalstaatsanwaltschaft korrekt wiedergegebenen Rechtsprechung, wonach eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung bedeute (BK 13 73 vom 30. April 2013) bzw. unter Umstanden auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten (BGE 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.7; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 254 vom 12. November 2013 E. 5, BK 13 215 vom 25. September 2013 und BK 11 249 vom 13. Dezember 2011), ist ihr Schluss nachvollziehbar, dass sie mit Blick auf den dargestellten Verfahrensablauf eine Rechtsverzögerung verneint. Eine tote Zeit von sieben oder mehr Monaten kann tatsächlich nicht ausgemacht werden. 5.2 Ungeachtet des zuvor Gesagten und unabhängig davon, dass die Beschwerde- kammer in ihrem Entscheid BK 16 555 vom 10. April 2017 bis zum damaligen Zeit- punkt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots hat ausmachen können, ist die Beschwerde begründet. Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft im vorgenannten Ent- scheid Anweisungen gegeben hat, was sie nach der Aufhebung der Einstellungs- verfügung vorzukehren hat. Konkret verwies sie auf die Analysenmethoden der Al- tersbestimmung auf direktem und indirektem Weg, wobei das Forensische Institut Zürich würde beurteilen können, ob die von der Prolabor AG nicht durchgeführten Analysemethode der Altersbestimmung auf direktem Weg (chemisch-analytische Methode) trotz Zeitablaufs noch Resultate liefern könne. Hinsichtlich der Analyse- methode der Altersbestimmung auf indirektem Weg (physikalisch-technische Me- thode) hielt die Beschwerdekammer fest, dass die Prolabor AG diesbezüglich nicht über alle Untersuchungsmöglichkeit verfüge, so dass das Forensische Institut Zürich möglicherweise auch in dieser Hinsicht weitere Erkenntnisse würde liefern können. Von einer Fristansetzung gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO sah die Be- schwerdekammer deshalb ab, weil sie davon ausging, dass sich die Staatsanwalt- schaft der zeitlichen Problematik bewusst ist und daher umgehend die nötigen Ab- klärungen/Beweismassnahmen vornehmen werde. So wies die Beschwerdekam- mer denn auch ausdrücklich darauf hin, dass die Eruierung einer Urkun- den(ver)fälschung umso schwieriger werde, je länger der Zeitpunkt der möglichen Fälschungshandlung zurückliege, die fraglichen Schriftstücke aus dem Jahr 2011 stammten und die Untersuchung mittels chemisch-analytischer Methode (Altersbe- stimmung auf direktem Weg) ohnehin schon fraglich sei. Aktenkundig hat die Staatsanwaltschaft am 13. Juli 2017 das Verfahren einer ande- ren Staatsanwältin zur Weiterführung zugeteilt. Gleichentags klärte diese beim Fo- rensischen Institut Zürich ab, ob eine Altersbestimmung auf direktem Weg noch Er- kenntnisse liefern könnte, was angesichts des Zeitablaufs verneint wurde. Dass diese Abklärung erst drei Monate nach Entscheid der Beschwerdekammer getätigt worden ist, wirkt angesichts der Tatsache, dass diese Kurz-Abklärung mit keinem grossen Aufwand verbunden war und bereits die Beschwerdekammer auf die Pro- blematik des Zeitablaufs hingewiesen und eine umgehende Abklärung erwartet hat- te, befremdlich. Dass das Verfahren innerhalb derselben Behörde umverteilt wor- den ist, stellt eine bloss organisationsinterne Vorkehrung dar, und darf nicht zu Las- 6 ten der Verfahrensbeteiligten gehen. Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb das Baudossier erst nach weiteren drei Monaten, d.h. am 9. Oktober 2017, ediert wor- den ist. Auch wenn zutrifft, dass von den Behörden nicht erwartet werden kann, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen und Zeiten eines Stillstands des Verfahrens unumgänglich sind, ferner die Privatklägerschaft im Vergleich zu be- schuldigten Personen generell etwas mehr Geduld aufzubringen hat, muss die Be- schwerdeführerin aufgrund der klaren Anweisungen der Beschwerdekammer nicht hinnehmen, dass die Staatsanwaltschaft von Mitte April 2017 bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung Mitte Dezember 2017 nur gerade zwei – nicht aufwändige – Ermittlungshandlungen getätigt hat. Hinzu kommt, dass Abklärungen hinsichtlich Altersbestimmung auf indirektem Weg gänzlich fehlen. Dieses Vorgehen rechtfer- tigt sich auch nicht mit der Begründung, dass es sich um einen komplexen Fall handle. Die Komplexität des Falls steht einer zügigen kriminaltechnischen Ab- klärung und hiernach der Ansetzung der noch durchzuführenden Einvernahmen (vgl. dazu Beschluss der Beschwerdekammer BK 16 555 vom 10. April 2017 E. 5.4) nicht entgegen. Es ist somit festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 5.3 Gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO kann die Beschwerdekammer der Staatsanwalt- schaft im Fall einer Rechtsverzögerung Weisungen erteilen und für deren Einhal- tung Fristen setzen. Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Fristansetzung nicht für nötig, da die zuständige Staatsanwältin das von der Beschwerdeführerin ge- wünschte Gutachten in Auftrag geben werde, sobald sie wieder im Besitz der Ver- fahrensakten sei. Ferner werde sie nach Erhalt des Gutachtens die Einvernahmen durchführen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdekammer schon im April 2017 davon ausging, dass die Staatsanwaltschaft umgehend die weiteren Ab- klärungen tätigen werde, die Staatsanwaltschaft aber trotz entsprechenden Hinwei- ses dieser Aufforderung nicht nachkam, kann nicht mehr von einer fristgebundenen Weisung abgesehen werden. Die Staatsanwaltschaft wird daher angewiesen, das von ihr in Aussicht gestellte Gutachten innert einer Frist von einem Monat seit Ab- schluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Auftrag zu geben. Nach Erhalt des Gutachtens sind innert einer Frist von ebenfalls einem Monat die Termine für die Einvernahmen anzusetzen. 5.4 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten für das Be- schwerdeverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführerin ist schliesslich vom Staat eine Entschädigung für ihre Aufwendungen auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). Diese wird auf pauschal CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land wird angewiesen, das von ihr in Aussicht gestellte Gutachten innert einer Frist von einem Monat seit Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Auftrag zu geben. Nach Erhalt des Gutachtens sind innert einer Frist von einem Monat die Termine für die Einvernahmen anzusetzen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, ao. Staatsanwältin H.________ (mit den Akten) Bern, 1. März 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8