5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 StPO). Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist eine angemessene Entschädigung für den Verteidigungsaufwand auszurichten. Diese wird von der Beschwerdekammer ausgerichtet und auf pauschal CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Ziffer A. V. 1. im Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 8. Dezember 2017 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird aus der Sicherheitshaft entlassen.