fährden würde, ist von keiner konkreten Fluchtgefahr auszugehen. Hinzu kommt, dass das Berufungsverfahren vor dem Hintergrund der Geschäftslast in der bernischen Justiz kaum in den nächsten 8 Monaten wird stattfinden können. Zusammengefasst geht die Beschwerdekammer davon aus, dass sich die Fluchtgefahr mit der Verurteilung nicht bloss nicht verschärft, sondern sich sogar leicht entschärft hat. Folglich ist eine Flucht nicht mehr als so wahrscheinlich zu qualifizieren, dass sich die Anordnung von Sicherheitshaft rechtfertigen würde.